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Gerade wenn großer Bedarf an anwaltlicher Beratung oder außergerichtlicher Vertretung besteht, erweist sich eine Vergütungsvereinbarung mit festen Stundenhonoraren häufig als günstiger gegenüber einer Abrechnung jeder einzelnen Tätigkeit des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hinzu kommt, dass die Abrechnung des angefallenen Stundenaufwandes in der Regel transparenter und leichter nachvollziehbar ist.
Erstberatung
Die Kosten einer ersten Beratung sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Andernfalls gilt die gesetzliche Regelung, dass das "Übliche" als vereinbart gilt. Was "üblich" ist, wurde seit der letzten Gesetzesnovelle noch nicht entschieden. Vermutlich orientieren sich die Gerichte an den alten gesetzlichen Regelungen. Auf jeden Fall darf das Honorar für die erste Beratung gegenüber einem Verbraucher unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes den Betrag von 190,-- EUR zzgl. aktueller, gesetzlicher Mehrwertsteuer nicht überschreiten.
Wer bezahlt den Anwalt?
... grundsätzlich der Auftraggeber. Er hat aber möglicherweise einen Anspruch gegen seinen Gegner. Müssen Sie beispielsweise einen Anwalt aufsuchen, weil Ihr Schuldner sich in Verzug befindet, aber nicht bezahlt, so haben Sie gegen Ihren Schuldner einen Anspruch darauf, dass dieser unser Honorar übernimmt. Da wir aber nicht wissen, welche ehemaligen Vertragspartner oder Gegner Sie sich aussuchen, übernehmen wir auch nicht Ihr wirtschaftliches Risiko. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Urteil festgestellt wird, dass Ihr Gegner die Verfahrenskosten tragen muss und in der Zwangsvollstreckung festgestellt wird, dass er nicht zahlen kann. Unser Honorar ist dann von unserem Auftraggeber, nämlich Ihnen, zu zahlen.
Rechtsschutzversicherungen
... übernehmen manche Verfahrenskosten. Da die Kostenübernahme vom individuellen Versicherungsvertrag abhängt, werden wir die Kostenübernahme durch einen Versicherungsträger ausführlich mit Ihnen besprechen.
Die Darstellung der Anwaltsgebühren kann nicht alle Sachverhalte umfassen. Wesentlich ist, dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem zugrundezulegenden Streitwert abgerechnet wird und letztendlich wir in unserem ersten Termin die Gebührenfrage konkret mit Ihnen klären werden.
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