Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ist es aber beispielsweise auch möglich, ein Stundenhonorar zu vereinbaren.
Das RVG bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Anwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Die Höhe der Gebühren orientiert sich bei Tätigkeiten im Zivilrecht am Wert des Gegenstandes, der von einem Anwalt bearbeitet wird. Naturgemäß ist daher der Gegenstandswert eines Streites über z. B. eine Telefonrechnung deutlich geringer, als z. B. der Streitwert einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (dreifaches Bruttomonatsgehalt), einer Klage auf Räumung im Mietrecht (Jahresmiete) oder gar eines Unternehmenskaufvertrages. Die gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen dementsprechend mit zunehmendem Gegenstandswert deutlich höher aus.
Je nach Art der Anwaltstätigkeit, die u.a. in einer Beratung, einer außergerichtlichen Vertretung, einer Vertretung vor Gericht oder der Teilnahme an Verhandlungen bestehen kann, fallen eine oder mehrere Gebühren an. Da sich die neue Vergütungsordnung stärker als das bisherige Gebührenrecht an Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientiert, ist der frei ausgehandelten Vergütungsvereinbarung eine größere Bedeutung als bisher zugewiesen.
Gerade wenn großer Bedarf an anwaltlicher Beratung oder außergerichtlicher Vertretung besteht, erweist sich eine Vergütungsvereinbarung mit festen Stundenhonoraren häufig als günstiger gegenüber einer Abrechnung jeder einzelnen Tätigkeit des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hinzu kommt, dass die Abrechnung des angefallenen Stundenaufwandes in der Regel transparenter und leichter nachvollziehbar ist.
Die Kosten einer ersten Beratung sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Andernfalls gilt die gesetzliche Regelung, dass das "Übliche" als vereinbart gilt. Auf jeden Fall darf das Honorar für die erste Beratung gegenüber einem Verbraucher unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes den Betrag von 190,-- EUR zzgl. Mehrwertsteuer nicht überschreiten.
... grundsätzlich der Auftraggeber. Er hat aber möglicherweise einen Anspruch gegen seinen Gegner. Müssen Sie beispielsweise einen Anwalt aufsuchen, weil Ihr Schuldner sich in Verzug befindet, aber nicht bezahlt, so haben Sie gegen Ihren Schuldner einen Anspruch darauf, dass dieser unser Honorar übernimmt. Da wir aber nicht wissen, welche ehemaligen Vertragspartner oder Gegner Sie sich aussuchen, übernehmen wir auch nicht Ihr wirtschaftliches Risiko. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Urteil festgestellt wird, dass Ihr Gegner die Verfahrenskosten tragen muss und in der Zwangsvollstreckung festgestellt wird, dass er nicht zahlen kann. Unser Honorar ist dann von unserem Auftraggeber, nämlich Ihnen, zu zahlen.
... übernehmen manche Verfahrenskosten. Da die Kostenübernahme vom individuellen Versicherungsvertrag abhängt, werden wir die Kostenübernahme durch einen Versicherungsträger ausführlich mit Ihnen besprechen.
Die Darstellung der Anwaltsgebühren kann nicht alle Sachverhalte umfassen. Wesentlich ist, dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem zugrundezulegenden Streitwert abgerechnet wird und letztendlich wir in unserem ersten Termin die Gebührenfrage konkret mit Ihnen klären werden.